Rechtsprechung
RG, 01.02.1935 - VII 313/34 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann den Schiedsrichtern von den Schiedsparteien, den Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft, die Befugnis übertragen werden, über die Auseinandersetzung und die dabei entstandenen Streitigkeiten auch in der Weise zu entscheiden, daß statt der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 147, 22
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 30.04.1959 - VII ZR 191/57
Rechtsmittel
Ein Schiedsspruch ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil er eine Entscheidung trifft, die vom ordentlichen Gericht im Zivilprozeß nicht hätte erlassen werden können (RGZ 147, 22, 25). - BGH, 10.05.1976 - III ZR 71/74
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs und Kostenschiedsspruchs - Anpassung …
Ihm können die Parteien eine weitergehende Befugnis zur Rechtsgestaltung, als sie dem ordentlichen Gericht zukommt, einräumen (RGZ 147, 22, 24; BGH LM Nr. 7 zu § 1025 ZPO; NJW 1959, 1493, 1494).